Es ist nicht verfassungswidrig, dass das Gesetz die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern beschränkt.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 21.10.2021 – B 5 R 28/21 R – ECLI:DE:BSG:2021:211021UB5R2821R0 –
Anmerkung von Dr. Barbara Klopstock, München
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