Ein Verstoß gegen die vertrauensschützenden Regelungen in den §§ 45, 48 SGB X ist auch im Zugunstenverfahren zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 28.5.1997 – 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und vom 4.2.1998 – B 9 V 16/96 R = SozR 3-1300 § 44 Nr. 24).
Urteil des 5. Senats des BSG vom 3.2. 022 – B 5 R 26/21 R –
ECLI:DE:BSG:2022:030222UB5R2621R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
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