§§ 54, 58, 149 SGB VI; § 44 SGB X
1. Es ist nicht Sinn des Zugunstenverfahrens, für die Vergangenheit oder für die Zukunft mehr zu gewähren, als nach materiellem Recht zusteht.
2. Unterbleibt die von Gesetzes wegen vorgeschriebene Korrektur eines Feststellungsbescheids nach Rechtsänderung, so begründet dies kein schützenswertes Vertrauen.
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
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