§§ 1, 2 CoronaImpfV; § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG
Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – Corona-ImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil vom 9.10.2025 – III ZR 180/24 – ECLI:DE:BGH:2025:091025UIIIZR180.24.0 –
Anmerkung von Eva Brigitta Mertens, Weilheim
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