Bei der Auslegung eines Klageantrags in Schwerbehindertenverfahren ist auch bei einem beantragten Mindest-Grad der Behinderung der wirkliche Wille des Prozessführenden maßgebend, sofern er sich aus Umständen ergibt, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 14.6.2018 – B 9 SB 2/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:140618UB9SB216R0 –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
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