Anspruch auf Ausgabe einer kostenlosen Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben auch schwerbehinderte Menschen, die – wie Empfänger von Analogleistungen im Sinne des AsylbLG – für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII erhalten und Sozialhilfeempfängern im Wesentlichen gleich gestellt sind.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 6. 10. 2011 – B 9 SB 7/10 R –
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