§§ 2, 69 SGB IX
1. Hat das für den bisherigen Hauptsitz eines behinderten Menschen in Deutschland zuständige Land den letzten Bescheid über die Feststellung der Behinderung wegen Umzugs ins Ausland aufgehoben, so ist dieses Land für die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der richtige Beklagte.
2. Zieht ein behinderter Mensch ins Ausland, so darf der seinen GdB feststellende Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn davon keine in Deutschland konkret erreichbaren Vergünstigungen abhängen.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 5. 7. 2007 – B 9/9a SB 2/06 R –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.10.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-10 |
Seiten 616 - 619
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