Dieser Beitrag widmet sich der Untersuchung von Anhaltspunkten im SGB XIV, die auf das Anliegen der Verbesserung der Versorgung von Opfern häuslicher Gewalt hinweisen. Ziel ist es, Gründe zu identifizieren, die für und wider eine Übertragbarkeit der gefestigten Rechtsprechung zur Vorwerfbarkeit und Unbilligkeit einer Opferentschädigung sprechen. Der Beitrag erscheint in zwei Teilen. Der erste Teil widmet sich ausgewählten Grundlagen des SGB XIV, die auf die Auswertung der Rechtsprechung zum OEG, die im zweiten Teil folgt, hinführen.
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