§ 134a Abs. 1b SGB V
1. Über die Auszahlung des Sicherstellungszuschlags an eine Hebamme, die Leistungen der Geburtshilfe erbringt, entscheidet der GKV-Spitzenverband für die beteiligten Krankenkassen im Gleichordnungsverhältnis zu den Hebammen als Zahlstelle und nicht durch hoheitliche Regelung.
2. Auf den Ausgleich der Haftpflichtkostensteigerung nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe sind Zahlungen Dritter weder nach ausdrücklicher Regelung noch kraft ergänzender gerichtlicher Vertragsauslegung anzurechnen.
(amtliche Leitsätze)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.2.2023 –B3KR13/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:220223UB3KR1321R0 – Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-07 |
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