§ 88 SVG
1. Die Bundeswehrverwaltung ist nach Beendigung des Wehrdienstes nur befugt, Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung festzustellen, die während des Wehrdienstes vorgelegen haben.
2. Die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden dürfen über Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz für Zeiten nach dem Wehrdienst erst befinden, wenn die Bundeswehrverwaltung über Ansprüche eines ehemaligen Soldaten auf Zeit wegen der während der Dienstzeit aufgetretenen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung entschieden hat.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 29. 4. 2010 – B 9 VS 2/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dirk Heinz, Ravensburg-Weingarten
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-04 |
Seiten 113 - 120
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