Haben die Musterungsärzte dem Wehrpflichtigen behandlungsbedürftige Befunde, die bei der Feststellung der Wehrtauglichkeit erhoben worden sind, nicht rechtzeitig mitgeteilt und kommt es dadurch zu einer Verschlimmerung des dem Wehrpflichtigen bis dahin unbekannten Leidens, so kann darin eine Wehrdienstbeschädigung liegen.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 8. 11. 2007 – B 9/9a VS 2/05 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jochem Schmitt, Freie Universität Berlin
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