Ein Anspruch auf Gewaltopferentschädigung ist nicht bereits dann wegen Unbilligkeit i. S. des § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen, wenn sich in dem tätlichen Angriff eines Häftlings gegen einen anderen eine „gefängniseigentümliche Gefahr des Strafvollzuges“ verwirklicht hat (Aufgabe von BSG vom 18. 4. 2001 – B 9 VG 5/00 R = BSGE 88, 103 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19).
Urteil des 9. Senats des BSG vom 29. 3. 2007 – B 9a VG 2/05 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans Michael Heinig, Göttingen
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