§§ 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; §§ 30 Abs. 5, 60 Abs. 2 und 3 BVG
Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.12.2021 – B 9 V 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:161221UB9V220R0 –
Anmerkung von Franz Dillmann, Köln
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-02 |
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