Haben neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist im Recht der „SED-Unrechtsbereinigung“ (Rehabilitierung) die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinn wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs – verglichen mit den übrigen Umständen in ihrer Gesamtheit – mindestens annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG vom 12.6.2001 – B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr. 9 und vom 20.7.2005 – B 9a V 1/05 R).
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.12.2014 – B 9 V 6/13 R –
Anmerkung von Wolfgang Keller, Mainz
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