Die Fiktion der Klagerücknahme knüpft an den objektivierbaren Umstand der Untätigkeit des Klägers an und setzt weiter voraus, dass für das Gericht objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kläger habe das Rechtsschutzinteresse an dem Rechtsstreit verloren.
Urteil des 4. Senats des BSG vom 4.4.2017 – B 4 AS 2/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:040417UB4AS2 16R0
Anmerkung von Julia Hahn, Schleswig
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