1. Die Bindung des Sozialhilfeträgers an Entscheidungen der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ersetzt nicht die daneben erforderliche Kenntnis von den Leistungsvoraussetzungen, die ihrerseits nicht das jeweilige Ausmaß der Pflegebedürftigkeit umfassen muss.
2. Zur Anwendung des § 48 SGB X bei Änderungen des sozialhilferechtlichen Bedarfs.
Urteil des 8. Senats des BSG v. 2. 2. 2012 – B 8 SO 5/10 R
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