§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 AsylbLG; § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X; §§ 60 Abs. 7, 60a Abs. 2 AufenthG
Ein fortgesetzt missbräuchliches Verhalten i. S. v. § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F. stellt keine Änderung i. S. v. § 48 Abs. 1 SGB X dar.
Die Frage nach der alleinigen Kausalität eines Fehlverhaltens kann und muss von den Leistungsträgern des AsylbLG und den Sozialgerichten auch dann beantwortet werden, wenn Entscheidungen der nach dem AsylG und dem AufenthG zuständigen Behörden in Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes (noch) nicht vorliegen.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 7. Senats des BSG vom 27.2 2019 – B 7 AY 1/17 R – ECLI:DE:BSG:2019:270219UB7AY117R0 – Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg
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