§§ 31, 44 SGB I; §§ 32, 44 SGB X; § 488 BGB
Ist wegen vorhandenem, aber nicht verwertbarem Vermögen Sozialhilfe im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nur darlehensweise zu bewilligen und ist dies durch Verwaltungsakt geschehen, darf die Zahlung von Darlehenszinsen nicht verlangt werden.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 27.5.2014 – B 8 SO 1/13 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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