1. Das an die Mutter gezahlte Kindergeld ist nur dann Einkommen des grundsicherungsberechtigten Kindes, wenn es an dieses weitergeleitet wird.
2. Eine nach § 2 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigende Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind (§ 74 EStG) besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt des Kindes durch eigenes Einkommen einschließlich Grundsicherungsleistungen und Naturalleistungen der Eltern gedeckt wird.
3. Zur Berücksichtigung von Naturalleistungen der Eltern bei der Einkommensermittlung des grundsicherungsberechtigten Kindes.
Urteil des 9b. Senats des Bundessozialgerichts vom 8. 2. 2007 – B 9b SO 5/06 R –
Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Bernzen, Hamburg
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