§ 48, § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
1. Die erforderliche sozialhilferechtliche Prüfung einer „besonderen Härte“ wegen der Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen Dritter lässt sich nicht mit einer festen Obergrenze, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre, vereinbaren.
2. Wird eine Einrichtung ausschließlich als Leistungserbringer für einen öffentlichen Träger einer Sozialleistung tätig, stellen Zahlungen an Maßnahmeteilnehmer keine Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege dar.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 3.7.2020 – B 8 SO 27/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO2718R0 –
Anmerkung von Dr. Tobias Aubel, Essen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-04 |
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