§§ 2, 53 f. SGB XII; Eingliederungshilfe-VO
Der Sozialhilfeträger hat die Kosten eines Schulbegleiters für ein wesentlich behindertes Kind zu übernehmen, wenn und soweit der Schulträger keine Leistungen erbringt und Hilfen außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit erbracht werden (nachrangige Leistungspflicht).
Urteil des 8. Senats des BSG vom 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Eckart Riehle, Karlsruhe
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-08 |
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