Die gesetzlich vorgesehene Sonderrechtsnachfolge bei Leistungen in Einrichtungen und bei Pflegegeld nach dem Tod des Sozialhilfeberechtigten erfasst nicht die Fälle, in denen ergangene Bescheide vor dem Tod des Sozialhilfeberechtigten bzw. nach dessen Tod mangels Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers Bestandskraft erlangt haben.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.7.2015 – B 8 SO 15/14 R
– Anmerkung von Prof. Dr. Peter Mrozynski, Gauting
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