Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen findet zwar im Leistungsrecht der Sozialhilfe generell Anwendung; Besonderheiten des Sozialhilferechts können der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall jedoch entgegenstehen (Fortführung von BSG vom 16. 10. 2007 – B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99,137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11 und vom 26. 8. 2008 – B 8 SO 26/07 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 15).
Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. 9. 2009 – B 8 SO 16/08 R –
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