§ 44 SGB X; §§ 1 f., 12, 18 SGB XII; §§ 1, 5 BSHG
Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen findet zwar im Leistungsrecht der Sozialhilfe generell Anwendung; Besonderheiten des Sozialhilferechts können der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall jedoch entgegenstehen (Fortführung von BSG vom 16. 10. 2007 – B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99,137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11 und vom 26. 8. 2008 – B 8 SO 26/07 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 15).
Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. 9. 2009 – B 8 SO 16/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gernot Dörr, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-10-12 |
Seiten 608 - 612
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