§ 44 SGB X; §§ 1 f., 12, 18 SGB XII; §§ 1, 5 BSHG 
Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen findet zwar im Leistungsrecht der Sozialhilfe generell Anwendung; Besonderheiten des Sozialhilferechts können der Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit insbesondere bei Bedarfswegfall jedoch entgegenstehen (Fortführung von BSG vom 16. 10. 2007 – B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99,137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11 und vom 26. 8. 2008 – B 8 SO 26/07 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 15).
Urteil des 8. Senats des BSG vom 29. 9. 2009 – B 8 SO 16/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gernot Dörr, Berlin
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.10.10 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2010 | 
| Veröffentlicht: | 2010-10-12 | 
Seiten 608 - 612
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
