§§ 90 f. SGB XII; §§ 88 f. BSHG
Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
Urteil des 8. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe, Hagenohsen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-01-12 |
Seiten 35 - 40
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