Die Sozialgerichtsbarkeit entnimmt ihre Entscheidungsmaßstäbe für die ihr unterbreiteten Einzelfälle den vielen Einzelbestimmungen des Sozialrechts und nimmt es damit hoch differenziert und spezialisiert wahr. Der Blick auf das Ganze stellt sich so nicht ein. Dieser enthüllt aber Eigenheiten des Sozial rechts. Dieser Aufsatz unternimmt den Versuch einer systematisierenden Sicht auf das Sozialrecht. Er wird als Appell häufig formuliert, aber nur selten praktisch eingelöst. Zunächst wird der mögliche Ertrag des Systemdenkens für das Sozialrecht bestimmt; danach werden Fragen der Begriffs- und Systembildung erörtert. Schlüsselkonzepte für den Begriff des Sozialrechts sind öffentlich-rechtliche Schutzpflichten gegenüber den Einzelnen (Sozialstaat), daraus soziale Rechte für diese geschaffen werden. Deren Ziel ist die soziale Sicherheit, die ihrerseits sozialer Gerechtigkeit Ausdruck gibt. Die Untersuchung nimmt sich sodann der überkommenen und durch das SGB überwundenen Systematisierungen des Sozialrechts an und wendet sich den vier Teilsystemen des Sozialrechts – Vorsorge, Entschädigung, Förderung und Hilfe – und den sie je prägenden Motiven zu. Schließlich werden die internationalen Dimensionen des Sozialrechts angedeutet – nämlich als Recht sozialer Sicherheit weltweit verbreitet zu sein und in internationalen sozialen Menschenrechten ihr Fundament zu finden. Auch der Rechtsvergleich zeigt, dass die Welt des Sozialrechts eine ist und für dieses keineswegs – wie gemeinhin verbreitet – unterschiedliche „Welten“ bestehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
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