Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit das Sozialrecht den besonderen Belangen Betroffener von häuslicher und sexualisierter Gewalt Rechnung trägt. Dazu werden ausgewählte Regelungsbereiche mit Blick auf den finanziellen Rückgriff beim Schädiger, die Mitwirkung der Betroffenen bei der Strafverfolgung sowie Aspekte der Datenweitergabe beleuchtet. Die Schlussfolgerungen aus dieser Betrachtung werden ergänzt durch einen kurzen Ausblick auf das Gewalthilfegesetz, das mit Wirkung ab 2032 zu wesentlichen rechtlichen Änderungen vor allem für Leistungen in Frauenhäusern und Beratungsstellen führt.
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