§§ 50 Abs. 4, 52 Abs. 2 SGB X
Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.
Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.3.2021 – B 11 AL 5/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:040321UB11AL520R0 –
Anmerkung von Dr. Sören Deister, Hamburg
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.01.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-01-06 |
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