Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB I zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB X bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31. 8. 1983 – 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr. 2; BSG vom 26. 6. 2007 – B 2 U 5/06 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 1).
Urteil des 11. Senats des BSG vom 1. 7. 2010 – B 11 AL 19/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Rolfs / Stefanie Dieckmann, Köln
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