§§ 7, 7a SGB IV
Für den Beginn der aufgeschobenen Sozialversicherungspflicht des Beschäftigten nach einem durchgeführten Statusfeststellungsverfahren kommt es bereits auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über vorliegende „Beschäftigung“ an, nicht erst auf eine spätere – die vorherige unzulässige Elementenfeststellung korrigierende – Entscheidung zur deswegen anzunehmenden „Versicherungspflicht“.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 24.3.2016 – B 12 R 3/14 R
Anmerkung von Dr. Armin Knospe, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-12-06 |
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