1. Eine Reisekostenübernahme nach § 60 Abs. 5 SGB V ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation durch die GKV möglich.
2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist weder in § 74 SGB V in nach anderen Vorschriften des SGB V als eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation geregelt.
3. § 44 SGB IX regelt nicht die stufenweise Wiedereingliederung als medizinische Rehabilitationsleistung, sondern enthält ein an die Rehabilitationsträger gerichtetes Hinwirkungsgebot.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 1. Senats vom 16.5.2024 – B 1 KR 7/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:160524UB1KR723R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Carsten Wendtland, Mühlheim am Main
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