Die sog. niedrigschwelligen existenzsichernden Hilfen sind ein aktuelles und brisantes Thema von Sozialarbeit und Sozialverwaltung. Da die zuständigen Leistungsträger, worauf Hinweise aus der Praxis hindeuten, den Wert der von Tafeln, Suppenküchen und Kleiderkammern gewährten Hilfen konsequenter berücksichtigen wollen, stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit der Einkommensbegriff als ein Zentralbegriff des SGB II hier ordnend wirken kann. Der nachfolgende Beitrag zeichnet, vor allem am Beispiel von Angeboten aus dem Bereich des Deutschen Caritasverbandes, den materiellund verfahrensrechtlichen Problemgehalt der Thematik nach.
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