§ 128a ZPO; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2b und Art. 25 Abs. 2 LV; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 13 EMRK
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) verlangt, dass Beschwerdeführer sämtlich behördliche oder gerichtliche Abhilfe- bzw. Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen, mit denen (nur) mittelbar die gerügte Grundrechtsverletzung verhindert oder behoben werden kann. Jedenfalls wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine unselbstständige Zwischenentscheidung richtet, kann es im Einzelfall deshalb auch geboten sein, einen Richter als befangen abzulehnen, wenn eine Befangenheit den Umständen nach nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.
2. Das Benachteiligungsverbot der Art. 2b LV und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt, dass die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist. Dies gilt in besonderer Weise bei der Anwendung der in § 128a ZPO vorgesehenen Möglichkeiten.
3. Jedenfalls in Fällen, in denen die technische Ausstattung des Gerichts der an sich grundrechtlich gebotenen Teilhabe behinderter Menschen entgegensteht, obliegt es dem Verantwortungsbereich des Richters, die von ihm – hier für eine Realisierung einer Videoverhandlung für erforderlich gehaltene Ausstattung – gegenüber der Gerichtsleitung konkret geltend zu machen, so dass diese in die Lage versetzt wird, eine solche zur Verfügung zu stellen.
(amtliche Leitsätze)
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.12.2025 – 1 VB 64/25 –
Anmerkung von Prof. Dr. Steffen Roller, Konstanz
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2026.03.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-03 |
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