Die Zahnarzttätigkeit im zahnärztlichen Notdienst an konkreten Einsatztagen und in durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung angemieteten sowie durch personelle und materielle Ausstattung funktionsfähigen Räumlichkeiten unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 12. Senats des BSG vom 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R – ECLI:DE:BSG:2023:241023UB12R921R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ralf Kreikebohm, Braunschweig
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