Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern sollten als wichtige vertragliche Regressgrundlage der Sozialversicherungsträger keine Zweifelsfallklausel enthalten. Ist eine Zweifelsfallklausel indes Vertragsgegenstand, sind hohe Anforderungen an den Nachweis eines Zweifelsfalls zu stellen. Nur dies wird dem angemessenen Risikoausgleich gerecht, der wiederum zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit des Regresses der Sozialversicherungsträger nach einem Teilungsabkommen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-06 |
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