Auf der Grundlage des § 35a SGB V a. F. bedurfte eine Zusatznutzenbewertung der Bestimmung einer zweckmäßigen Vergleichstherapie. Für die Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist eine Kohärenz mit dem Leistungsrecht geboten. Der die Maßgaben des Leistungsrechtes überschreitende Einsatz von Arzneimitteln ist keine berücksichtigungsfähige Vergleichstherapie.
(redaktioneller Orientierungssatz)
Urteil des 3. Senats des BSG vom 22.2.2023 –B3KR14/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:220223UB3KR1421R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Penner, Bochum
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