§§ 20, 21 SGB VI; §§ 66, 68 SGB IX
1. Eine vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX setzt in Anlehnung an § 152 SGB III einen staatlichen oder staatlich anerkannten Abschluss voraus.
2. Zur Bestimmung des Begriffs der „vergleichbaren Einrichtung“ sind weder der DQR noch die außerhalb eines förmlichen Abschlusses erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen heranzuziehen.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 5. Senats vom 27.6.2024 – B 5 R 13/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:270624UB5R1323R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Weinreich, Schwerin
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.08.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
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