Seit 10 Jahren gewährt das Gesetz in § 198 GVG einen Anspruch auf Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer. Der Gesetzgeber hat damit auf mehrfache Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR reagiert. Der nachfolgende Beitrag behandelt grundlegende prozessuale Aspekte, die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs und den Entschädigungsumfang unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit.
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