§ 198 GVG; § 123 SGG
1. Ausgehend von dem auch für die Entschädigungsklageverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs aus Klageantrag und Klagegrund ist es einem Entschädigungskläger zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen und seinen Antrag danach auszurichten. Er braucht sich jedoch nicht auf bestimmte Verfahrensabschnitte des Ausgangsverfahrens, geschweige denn auf einzelne Kalendermonate der Verzögerung zeitlich zu fixieren. Tut er dies dennoch, begrenzt er nach § 123 SGG den Streitgegenstand und damit den zulässigen Entscheidungsumfang des Entschädigungsgerichts. (Rn. 17)
2. Die mit dem ersten Corona-Lockdown einhergehenden Verfahrensverzögerungen im Zeitraum von März bis Mai 2020 sind nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen und deshalb dem jeweiligen Gerichtsträger für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen. Dies gilt für diesen Zeitabschnitt unterschiedslos und generell für coronabedingte Verzögerungen sowohl im Sitzungs- als auch für den sonstigen Geschäftsbetrieb der Sozialgerichte. Erfasst werden Verzögerungen jeglicher Art. (Rn. 25)
(redaktionelle Orientierungssätze)
BSG, Urteil des 10. Senats vom 11.6.2024 – B 10 ÜG 3/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:110624UB10UEG323R0 – Anmerkung von Rainer Kallert, Darmstadt
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2025.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
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