Weist ein Bundesland einer Optionskommune Staatsbeamte als Sachbearbeiter zur Wahrnehmung von Aufgaben des Bundes im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu, so kann diese vom Bund nicht die Erstattung von Personalkosten für diese verlangen, wenn diese für die Dauer der Zuweisung weiterhin vom zuweisenden Bundesland getragen werden.
(redaktioneller Leitsatz)
Urteil des 4./17. Senats des BSG vom 25.4.2023 – B 7/14 AS 69/21 – ECLI:DE:BSG:2023:250423UB714AS6921R0 –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
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