Herkömmlich und in § 14 SGB I allgemein geregelt ist die Beratung über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch Aufgabe der Leistungsträger, bezogen auf das SGB V damit Aufgabe der Krankenkassen. Immer mehr wird die Beratung jedoch weiteren Institutionen als Aufgabe übertragen. So sieht der Gesetzgeber mit dem 2023 grundlegend neugefassten § 65b SGB V eine Patientenberatung durch die privatrechtliche Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland vor und sind Beratungen durch Gesundheitskioske in der Diskussion, die schon zu einem Regelungsvorschlag für einen in das SGB V einzufügenden § 65g führten. Beide Einrichtungen werfen verfassungsrechtliche Fragen auf.
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