Sozialhilfebedürftige und gleichzeitig schwer- und gehbehinderten Personen, die ausschließlich Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege erhalten, werden in analoger Anwendung von § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX Personen gleichgestellt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Solchen Heimbewohner steht die entgeltfreie Abgabe einer Wertmarke zur kostenlosen Beförderung im ÖPNV zu.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BSG, Urteil des 9. Senats vom 19.9.2024 – B 9 SB 2/23 R –
ECLI:DE:BSG:2024:190924UB9SB223R0 – Anmerkung von Dirk Weber, Bielefeld
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