Sind bei einem Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung die Merkmale einer Krankheit bereits voll ausgeprägt und scheitert die Anerkennung einer Berufskrankheit mit Unterlassungszwang lediglich daran, dass der Versicherte sich weigert, die gesundheitsgefährdende Tätigkeit aufzugeben, so besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs 1 BKV.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 22. 3. 2011 – B 2 U 4/10 R –
Anmerkung von Dr. Wolfgang Römer, Mainz / Prof. Dr. Stephan Brandenburg, Hamburg
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