§§ 2, 8 SGB VII
Die Gesundheitsschäden, die beim Lebendorganspender durch eine rechtmäßige Transplantation notwendig verursacht werden, sind nach dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB VII keine missbilligten Wirkungen des Eingriffs, sondern erst die im Zusammenhang mit der Organentnahme beim Organspender auftretenden gesundheitlichen Schäden, die über die durch die Organentnahme notgedrungen entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und in ursächlichem Zusammenhang mit der Organentnahme stehen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 15. 5. 2012 – B 2 U 16/11 R –
Anmerkung von Dr. Konrad Leube, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.12.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-27 |
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