1. Rechtstatsachen, die für die Auslegung, d. h. für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden, unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (teilweise Aufgabe von BSG vom 18. 3. 2003 – B 2 U 13/02 R = SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 1).
2. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27. 6. 2006 – B 2 U 20/04 R –
Anmerkung von Richterin am LSG Ursula Spiolek, Hamburg
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