§ 9 SGB VII; § 163 SGG
1. Rechtstatsachen, die für die Auslegung, d. h. für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden, unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (teilweise Aufgabe von BSG vom 18. 3. 2003 – B 2 U 13/02 R = SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 1).
2. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27. 6. 2006 – B 2 U 20/04 R –
Anmerkung von Richterin am LSG Ursula Spiolek, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.08.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-10 |
Seiten 503 - 508
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: