§ 2 Abs. 2 SGB VII; § 105 Abs. 1 SGB X
Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, kann offenbleiben, ob der Unfallversicherungsträger einer die Erstattung von Sozialleistungen begehrenden Krankenkasse die Bestandskraft eines gegenüber dem Versicherten ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts entgegenhalten kann.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 20.3.2018 – B 2 U 16/16 R – ECLI:DE:BSG:2018:200318UB2U1616R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Otto Ernst Krasney, Kassel
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.01.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-01-04 |
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