§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, § 4 Abs. 3 SGB VII, § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII, § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII; § 24 Abs. 1 SGB X
Eine selbstständige Geistheilerin, die eine Praxis für energetische Körperarbeit betreibt, ist als Unternehmerin des Gesundheitswesens versicherungspflichtig.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 19.6.2018 – B 2 U 9/17 R – ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U917R0
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen/Frankfurt am Main
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