§§ 75, 77, 78, 100 SGG; §§ 121, 131, 136, 137 SGB VII
1. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelzuständigkeit der zuständige Unfallversicherungsträger wie bei einer Neugründung – nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit – zu bestimmen.
2. Ein Gesamtunternehmen setzt nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraus.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 2. 4. 2009 – B 2 U 20/07 R –
Anm. von Michael Quabach, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-09 |
Seiten 177 - 183
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