Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht gesetzlich ermächtigt, gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Schädiger einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang der von ihnen rechtmäßig an einen Versicherten erbrachten Leistungen zu erlassen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 31. 1. 2012 – B 2 U 12/11 R –
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