1. Die Klage einer Hinterbliebenen auf Feststellung eines Arbeitsunfalls ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
2. Wer Hinterbliebenenleistungen begehrt, trägt die objektive Beweislast dafür, dass der tödlich Verunglückte die subjektive Handlungstendenz hatte, einen versicherten Weg zurückzulegen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R – ECLI:DE:BSG:2020:061020UB2U919R0 –
Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin
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