§ 11 SGB VI stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die weitere Gesundheitsschäden (als mittelbare Unfallfolgen) auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn diese mittelbaren Folgen erst durch einen der in § 11 SGB VII umschriebenen Tatbestände (wie etwa eine Heilbehandlung) wesentlich verursacht worden sind.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 7. 2011
– B 2 U 17/10 R – Anmerkungen von Dr. Eva Sandbiller, München und Dr. Peter Ulrich, Halle
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